AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der AVISYS Electronics GmbH


I. Verbindlichkeiten

  1. Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer allgemeinen Bedingungen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande.

  3. Die in aktuellen Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der Beschreibung des Anbots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dieses gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.


II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab AVISYS Lager Wien, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer ohne Montage, solange nichts anderes vereinbart wird.

  2. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Die Kosten für Transport werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.


III. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht von unserem/r Angebot/Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind alle Lieferungen prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug auf das auf der Rechnung bezeichnete Konto einzuzahlen.

  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen sowie Mahn,- und Inkassospesen verrechnet.

  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Ansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

  4. Werden besondere Zahlungsbedingungen bzw. Wechselvereinbarungen, aus welchen Gründen immer, nicht eingehalten, so tritt Terminverlust ein, d. h. die Gesamtforderung wird sofort fällig und AVISYS hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für AVISYS akzeptablen angemessenen Sicherheit abwenden. Die genannten Rechte stehen AVISYS auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Käufers aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht unbedeutenden Umfangs, gegen Teile des Vermögens des Käufers eingeleitet werden.

  5. Werden vom Käufer Geräte gleicher Type abgenommen, die jedoch nicht zur gleichen Zeit bezahlt werden, wird vereinbart, dass Zahlungen des Käufers an die Firma AVISYS unabhängig von der Widmung der Zahlung auf jene Geräte anzurechnen sind, die sich im Gewahrsam des Käufers befinden.

  6. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. fällige Zahlungen, aus welchen Gründen immer, insbesondere wegen behaupteter Gegenansprüche, zurückzubehalten.


IV. Lieferung

  1. Wir werden uns bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten; wir übernehmen hierfür aber keine Gewähr.

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.

  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

  4. Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegende, Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, usw., gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- und Zulieferanten eintreten. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  5. Im Fall einer von uns zu vertretenen Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Käufer im Fall des Verzuges, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet sind, bzw. bereits ausgeliefert wurden.

  6. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines Folgeschadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  7. Der Versand erfolgt ab AVISYS Auslieferungslager. Wir sind zu Teillieferungen und Teilfakturierung berechtig. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, d.h. der Kunde hat den Transport selbst zu versichern.

  8. Der Käufer ist verpflichtet die versandfertige Ware abzunehmen.

  9. Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich, im einzelnen angezeigt werden.


V. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Nebengebühren unser Eigentum.

  2. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Im Fall der Veräußerung oder Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer, mit allen Nebenrechten, an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet die Abtretung dieser Forderungen an uns sofort nach ihrer Entstehung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Käufer ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer über und der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Kaufsumme abgesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Auch in diesem Fall ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen. Sollte ein Gerät, welches noch nicht zur Gänze bezahlt worden ist und daher unter Eigentumsvorbehalt steht, an einen Abnehmer verkauft werden, ist unabhängig von den oben genannten Bedingungen der Käufer verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass das Gerät noch unter Eigentumsvorbehalt der Firma AVISYS steht und er daher nicht berechtigt ist, dass Eigentum an diesem Gerät zu übertragen, obwohl es bei einem befugten Gewerbsmann gekauft wird. Der Eigentumsvorbehalt haftet daher am verkauften Gerät und gilt auch gegenüber dem Abnehmer. Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten. Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

  3. Retourwaren werden ohne vorherige Zustimmung von AVISYS nicht angenommen.


VI. Gewährleistung:

  1. Wir leisten gesetzliche Gewährleistung für von uns gelieferten Neu-Geräte. Auf Gebrauchtgeräte gilt hiermit 1 Jahr Gewährleistung als vereinbart.

  2. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diejenigen Mängel des Gerätes, die nicht auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Benutzung/Behandlung zurückzuführen sind.

  3. Hinsichtlich Teilen, die von Unterlieferanten bezogen sind, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang  der Gewährleistung unserer Zulieferanten.

  4. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von AVISYS beim Käufer besichtigt bzw. überprüft oder auf Gefahr des Käufers an uns zurückgesandt wird.

  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Gerätes.

  6. Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen.

  7. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

  8. Jede Gewährleistung erlischt, wenn vom Besteller oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen an dem Gerät vorgenommen werden, dieses gilt ebenso für unabhängig hiervon gewährte Garantien.

  9. Ansprüche wegen Liefermängeln, über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wird jede Haftung für mittelbare Schäden, die dem Besteller oder Dritten aus der Benützung eines fehlerhaften Gerätes erwachsen, ausgeschlossen

  10. Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art ist Angelegenheit des Bestellers.

  11. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

  12. Agiert der Käufer als Händler verpflichtet er sich bei Inverkehrbringen der Ware, diese auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, den Verbraucher über die Ware zu informieren, und ihn vor allfälligen, mit der Ware verbundenen Gefahren zu warnen, so dass eine Haftung gegenüber dem Verbraucher nach dem Produkthaftungsgesetz nicht eintreten kann.

  13. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen AVISYS.

 

VII. Miete/Leihe, gilt auch für Überbrückungsleihe:

  1. Für die Zeit der Leihstellung/Anmietung hat der Kunde die entliehene/gemietete Ware auf eigene Rechnung zu versichern. D.h. der Kunde haftet für alle Schäden an den Geräten, sowie für Schäden die durch die Geräte verursacht werden, sowie bei Diebstahl und oder jedweden Verlust.

  2. Ebenso haftet der Kunde für Dritte, die in seinem Auftrag tätig werden.

  3. Für sämtliche urheberrechtliche Genehmigungen und sonstige erforderlichen Bewilligungen hat der Kunde selbst zu sorgen.

 

VIII. Reparaturleistungen:
Bei Reparaturen übernehmen wir die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reparaturarbeiten, haften jedoch nicht für Folgeschäden jeder Art.

 

VIV. Schlussbestimmungen:

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt (salvatorische Klausel).

  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Käufer und AVISYS wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien vereinbart.

  3. Der Käufer ist einverstanden, dass AVISYS die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für AVISYSs eigene geschäftliche Zwecke verwendet.

  4. AVISYS ist berechtigt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern.